Allgemeine Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen für die
„gesund & aktiv“ Gesundheitsmesse
1. Allgemeines
Veranstalter der „gesund & aktiv“ ist der Messeveranstalter Jörg Hillebrandt,
Friedrich-Ebert-Str. 173, 48153 Münster.
Telefon/Telefax:0251-9730455
E-Mail: info@gesund-und-aktiv-messe.de
2.Veranstaltungsort, -zeitraum und Fristen
Der Veranstaltungsort und -zeitraum ist dem Informationsschreiben und dem Anmeldeformular zu
entnehmen.
Die Messe ist am Samstag von 10:00 bis 18:00 Uhr und am Sonntag von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Letzter möglicher Termin für die Abgabe der Anmeldung ist 4 Wochen vor dem jeweiligen Messebeginn.
3. Mitaussteller, Untervermietungen, Gemeinschaftsstände
Der zugewiesene Stand darf ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht untervermietet, mit
anderen Firmen geteilt, getauscht oder teilweise oder ganz überlassen werden. Bei einer genehmigten
Aufnahme eines Mitausstellers wird eine Mitausstellergebühr in Höhe von 50 € fällig. Der Mitaussteller
erhält sowie der Aussteller vier kostenlose Ausstellerausweise.
Ist ein Stand gemeinsam an mehrere Aussteller vermietet, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Bei
Gemeinschaftsständen ist ein Bevollmächtigter bekannt zu geben. Mitteilungen an ihn gelten für alle
Aussteller des Gemeinschaftsstandes. Er gilt als Verhandlungspartner.
4. Auf- und Abbau
Die vom Veranstalter festgelegten Auf- und Abbauzeiten sind vom Aussteller unbedingt einzuhalten.
Mit dem Aufbau der Ausstellerstände kann jeweils am Freitag ab 11:00 Uhr begonnen werden. Das
Einbringen des Ausstellungsgutes und die Fertigstellung des Ausstellungsstandes müssen am Samstag eine
Stunde vor Messebeginn beendet sein.
Mitgebrachte Auslegeware darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters ausgelegt werden. Der
Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsware entfernt wird, die sich als belästigend oder gefährdend
erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht in Verbindung stehen. Wird dem Verlangen des
Veranstalters nicht Folge geleistet, so können die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des
Ausstellers vom Veranstalter entfernt werden.
Das Anbringen von Ausstellungsmaterial an Wänden, Decken oder Fenster ist mit jeglichen Hilfsmitteln
(Nageln, Klebestreifen oder Heftzwecken) nicht gestattet.
Alle Ausgänge und Gänge, die als Notausgänge festgelegt sind, müssen in voller Breite freigehalten werden.
Die Ausgänge sind während der gesamten Messe unversperrt zu halten, sie dürfen nicht verhängt oder
unkenntlich gemacht werden. Feuerlöschereinrichtungen müssen frei zugängig bleiben, sie dürfen nicht
verbaut werden.
Mit dem Abbau darf am Sonntag erst ab 18:00 Uhr begonnen werden und sollte bis 20:00 Uhr auch
abgeschlossen sein.
Alle Messestände sind besenrein zu verlassen für die Müllentsorgung ist jeder Aussteller selbst zuständig.
Nach dem Abbau wird sich der Veranstalter vom einwandfreien Zustand des Standplatzes selbst überzeugen,
diesen dann abnehmen und bestätigen. Für Schäden am Boden, an den Wänden oder an gemieteten
Ausstattungsgegenständen haftet der Aussteller.
5. Bewachung, Standbesetzung, Haftungsausschuss
Die allgemeine Bewachung der Messehalle und des Geländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für
Beschädigungen und Verluste. Für das Abhandenkommen von Sachen oder deren Beschädigung wird keine
Haftung übernommen. Der Aussteller ist für seinen Stand und das Ausstellungsgut bzw. auch privater Dinge
während der gesamten Auf- und Abbauzeit und Messezeit selbst verantwortlich.
6. Technische Richtlinien
Zusätzliche Informationen und Hinweise zum Veranstaltungsablauf erhalten die Aussteller mit weiteren
Messeunterlagen, die unbedingt zu beachten sind.
7. Zahlungsbedingungen und Endgelte
Die Standgebühren richten sich nach Größe (qm) des Standes. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll,
die Bodenfläche quadratisch oder rechteckig und ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Installationsanschlüssen
u.ä. berechnet.
Die Liste der verschiedenen Standgrößen und –gebühren bekommen die Aussteller mit den weiteren
Messeunterlagen.
Alle Preise sind Nettopreise, die sich um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöhen.
Rechnungs-/Beteiligungspreis: Dieser Preis umfasst sowohl die Standgebühren als auch die Kosten für die
allgemeine Beleuchtung des Ausstellungsgeländes. Weiterhin im Standpreis enthalten sind vier
Ausstellerausweise. Zusätzliche Ausweise können erworben werden (siehe Anmeldeformular). Die
Bereitstellung eines Elektroanschlusses und Wasseranschlusses sind kostenpflichtig und demzufolge zu
beantragen. Verlängerungskabel sind vom Aussteller selbst mitzubringen.
Rabatte die geboten werden:
Die Teilnahmegebühr kann erlassen oder reduziert werden für Einrichtungen, Verbände, Selbsthilfegruppen
oder Vereine, deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist.
Nach Abschluss der Anmeldefrist 4 Wochen vor Messebeginn erhalten die Aussteller die Standbestätigung
mit Lageplan, eine Aussteller-Mappe mit vier Messeausweisen (weitere nur auf zusätzliche Anforderung für
je 5,00 Euro für 2 Tage) zugesandt.
Die Rechnungen sind 2 Wochen nach Erhalt fällig. Bei Verzug, ist der Messeveranstalter berechtigt, den
Stand an andere Interessenten zu vergeben. Die Entlassung aus dem Vertrag wird dem Aussteller mitgeteilt.
Die Folgen einer Entlassung sind dem Punkt 8 „Rücktritt“ zu entnehmen.
8. Rücktritt
Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung (schriftlich) des Messeveranstalters und nach Zahlung einer
Bearbeitungsgebühr von 25% des Rechnungsbetrages möglich.
Bei einem Rücktritt innerhalb einer Woche vor Messebeginn, ist der Betrag in voller Höhe zu zahlen.
9. Höhere Gewalt, Unmöglichkeit
Der Messeveranstalter hat das Recht, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die er nicht vertreten
kann und eine planmäßige Messedurchführung unmöglich machen, die Messe abzusagen, zu verkürzen, oder
zeitlich zu verlegen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Gegen den Veranstalter können keine
Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
Bei einer Absage der Messe durch den Veranstalter, wegen zu geringer Beteiligung, wird dem Aussteller die
volle Höhe der bereits gezahlten Standflächenmieten erstattet. Kosten, die dem Aussteller in Zusammenhang
mit der Ausstellung/Vorbereitung entstanden sind, wird durch den Veranstalter keine Haftung übernommen.
10. Erfordernis der Schriftform
Alle Genehmigungen, mündliche Nebenabreden und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
11. Zulassung
Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Anmeldung oder Rechnung, wodurch der Vertrag
zwischen Messeveranstalter und Aussteller geschlossen ist. Über die Zulassung der Aussteller und des
Ausstellungsgutes entscheidet der Veranstalter. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte
Platzierung seines Standes. Auch das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Es darf
keine Konkurrenzlosigkeit verlangt, noch kann sie gewährleistet werden. Während der ganzen Veranstaltung
sind an jedem Stand der Name und die Adresse des Ausstellers gut lesbar anzubringen.
12. Standeinweisung
Die Standeinweisung erfolgt durch den Messeveranstalter am Tag des Aufbaus vor Ort. Die Begleichung der
Rechnung für die Standmiete ist vom Aussteller vor dem Standaufbau zu belegen.
Mängel an der Mietsache sind dem Veranstalter unverzüglich vor Aufbau mitzuteilen, erfolgt dies nicht, gilt
der Standplatz als „schadenfrei“ übernommen.
Der Veranstalter bleibt berechtigt, aus technischen oder organisatorischen Gründen auch nach Zuweisung
eines Standes eine angemessene Änderung/Verlegung des Standplatzes vorzunehmen, wobei
Mietminderungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sich hieraus nicht
ergeben.
13. Werbung und Sonderveranstaltungen
Das Abspielen von Ton-, Multimedia- und anderen Datenträgern bedarf der Genehmigung des Veranstalters
und ist von dem Aussteller der GEMA anzuzeigen. Der Aussteller trägt die Kosten hierfür selbst.
Werbung am eigenen Stand in Form von Druckerzeugnissen ist erlaubt. Für darüber hinausgehende
Werbung bedarf es einer Zustimmung des Veranstalters.
14. Versicherung
Der Veranstalter schließt eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden ab, für
die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.
Der Veranstalter schließt keine Versicherung zugunsten der Aussteller ab. D.h. der Veranstalter übernimmt
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Bereich der Ausstellungsstände und Ausstellungsgut keine
Haftung. Den Ausstellern wird empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen, jedoch das
Bestehen einer Betriebshaftpflicht (Teilnahme an Messen und Ausstellungen eingeschlossen) wird verlangt.
15. Schlussbestimmungen/Verwirkungsklausel
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen für die
„gesund & aktiv“ Gesundheitsmesse unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vorschriften treten die gesetzlichen
Vorschriften.
Haftungsansprüche gegen den Veranstalter können nicht geltend gemacht werden, sofern sie nicht innerhalb
von 14 Tagen nach der Ausstellung schriftlich dem Veranstalter anzeigt werden.
Gerichtsstand ist Münster
Münster, den 10.04.2011
Messeleitung